§ 8.
(1) Die Anschaffungskosten für die lehrplanmäßig erforderlichen Religionslehrbücher - mit Ausnahme jener für den zweisprachigen Unterricht (Minderheitenschulwesen) - dürfen höchstens 9 vH vom Gesamtbestellvolumen in Schilling der jeweiligen Schule betragen.
- 1. für Volksschulen und Sonderschulen höchstens 14 vH,
- 2. für Hauptschulen und Allgemeinbildende Höhere Schulen-Unterstufen höchstens 13 vH
- zum Ansatz kommen.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10009005
Dokumentnummer
NOR12111379
alte Dokumentnummer
N6199653995J
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