§ 8
Wurde ein Einspruch rechtzeitig nicht erhoben, so ist hierüber auf Antrag eine Bestätigung unter Anführung der Aufgefordeten, die Einspruch nicht erhoben haben, auszustellen.
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§ 8
Wurde ein Einspruch rechtzeitig nicht erhoben, so ist hierüber auf Antrag eine Bestätigung unter Anführung der Aufgefordeten, die Einspruch nicht erhoben haben, auszustellen.
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