§ 8 Lehrabschlussprüfungen in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen

Alte FassungIn Kraft seit 17.6.2004

Tritt hinsichtlich der Prüfungsbestimmungen für die Lehrberufe Speditionslogistik, Mobilitätsservice, Buch- und Medienwirtschaft – Buch- und Musikalienhandel, Buch- und Medienwirtschaft – Buch- und Pressegroßhandel, Buch- und Medienwirtschaft – Verlag mit 17.6.2004 in Kraft, hinsichtlich der Prüfungsbestimmungen für die übrigen Lehrberufe mit 1.1.2005 (vgl. § 12).

Kaufmännisches Rechnen, Rechnungswesen und Buchführung

§ 8.

(1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Prozentrechnung
  2. 2. Kostenrechnung oder Kalkulation
  3. 3. Buchhaltung, zumindest aber fünf Buchungen von Geschäftsfällen
  4. 4. Berechnung eines Betriebsergebnisses.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2021

Gesetzesnummer

20003404

Dokumentnummer

NOR40053218

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