§ 8 Lederbekleidungserzeuger-Meisterprüfungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1986

Die nun geltende Meisterprüfungsordnung für die Handwerke der Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher, Wäschewarenerzeuger, Kürschner und Säckler wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, sondern ist im RIS unter „Kundmachungen, Erlässe“ abrufbar.

Zusatzprüfung für das Handwerk der Lederbekleidungserzeuger (Säckler)

§ 8.

(1) Die Zusatzprüfung für das mit dem Handwerk der Kürschner (§ 94 Z 45 GewO 1973) verwandte Handwerk der Lederbekleidungserzeuger (Säckler) hat sich auf jene für das Handwerk der Lederbekleidungserzeuger (Säckler) erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu erstrecken, die nicht schon im Rahmen des Befähigungsnachweises für das Handwerk der Kürschner nachzuweisen waren. Sie gliedert sich in einen fachlich-praktischen Teil (Abs. 2) und einen fachlich-theoretischen Teil (Abs. 3).

(2) Der fachlich-praktische Teil der Zusatzprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten gemäß § 2.

(3) Der fachlich-theoretische Teil der Zusatzprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung in den Gegenständen Fachrechnen und Fachkalkulation (§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) und einer mündlichen Prüfung in den Gegenständen Werkstoffkunde (§ 6) und Arbeitskunde (§ 7). Die Prüfungsdauer richtet sich nach § 3 Abs. 2 und 3.

Schlagworte

Prüfung, Befähigungsnachweis, Prüfungsgegenstand

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2023

Gesetzesnummer

10006835

Dokumentnummer

NOR12074562

alte Dokumentnummer

N51986184180

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