§ 8 Lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Ausnahmen für einzelne Flüge unter außergewöhnlichen Umständen

§ 8.

In der Verordnung gemäß § 5 können einzelne Flüge von knapp die Vorschriften erfüllenden Luftfahrzeugen, von den Betriebsbeschränkungen ausgenommen werden. Diese Ausnahmen haben sich auf

  1. 1. Luftfahrzeuge, die im Einzelfall unter so außergewöhnlichen Umständen eingesetzt werden, dass die Verweigerung einer vorübergehenden Ausnahme nicht gerechtfertigt wäre,
  2. 2. Luftfahrzeuge, die Flüge ohne Entgelt zum Zweck von Umbauten, Reparaturen oder Wartung durchführen
  1. zu beschränken.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20004102

Dokumentnummer

NOR40064451

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)