Ausnahmen für einzelne Flüge unter außergewöhnlichen Umständen
§ 8.
In der Verordnung gemäß § 5 können einzelne Flüge von knapp die Vorschriften erfüllenden Luftfahrzeugen, von den Betriebsbeschränkungen ausgenommen werden. Diese Ausnahmen haben sich auf
- 1. Luftfahrzeuge, die im Einzelfall unter so außergewöhnlichen Umständen eingesetzt werden, dass die Verweigerung einer vorübergehenden Ausnahme nicht gerechtfertigt wäre,
- 2. Luftfahrzeuge, die Flüge ohne Entgelt zum Zweck von Umbauten, Reparaturen oder Wartung durchführen
- zu beschränken.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
20004102
Dokumentnummer
NOR40064451
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