Angewandte Mathematik
§ 8.
(1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Längenberechnung und Flächenberechnung,
- 2. Volumsberechnung und Masseberechnung,
- 3. Prozentrechnung und Proportionsrechnung,
- 4. grundlegende Rechnungen aus der Mechanik (Festigkeit, Schwindung, Leistung, Kräfte, Wirkungsgrad, Drehzahl) Hydraulik, Wärme,
- 5. Berechnungen zur Maschinenauslegung,
- 6. Mischungsberechnung,
- 7. einfache Vor- und Nachkalkulation.
(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 80 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 100 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Vorkalkulation
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2022
Gesetzesnummer
20002725
Dokumentnummer
NOR40041054
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