Zuordnung der Lehrer zu den Abteilungen
§ 8.
Lehrer einer Abteilung im Sinne der §§ 23, 25 und 26 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes sind alle jene Lehrer der Hochschule, die im Rahmen der Studienvorschriften an der Erreichung des Studienzieles einer oder mehrerer der an der Abteilung vertretenen Studienrichtungen mitwirken.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 303/1989
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2018
Gesetzesnummer
10009325
Dokumentnummer
NOR40003163
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