§ 8 Kunsthochschulordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1989

Zuordnung der Lehrer zu den Abteilungen

§ 8.

Lehrer einer Abteilung im Sinne der §§ 23, 25 und 26 des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes sind alle jene Lehrer der Hochschule, die im Rahmen der Studienvorschriften an der Erreichung des Studienzieles einer oder mehrerer der an der Abteilung vertretenen Studienrichtungen mitwirken.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 303/1989

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2018

Gesetzesnummer

10009325

Dokumentnummer

NOR40003163

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