Förderungsrichtlinien
§ 8.
Der Bundeskanzler hat die näheren Vorkehrungen, die bei der Gewährung von Förderungen nach diesem Bundesgesetz zu treffen sind, nach Vorberatung mit den Beiräten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Richtlinien festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2021
Gesetzesnummer
10009667
Dokumentnummer
NOR40173103
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