§ 8 KRV

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1977

Kostenstellenkatalog

§ 8

§ 8. Der Kostenstellenkatalog (Anlage 3) (Anm.: Anlage 3 nicht darstellbar) ist das Verzeichnis aller in Krankenanstalten vorgesehenen Kostenstellen. Jede Kostenstelle des Kostenstellenkataloges ist bundeseinheitlich mit einem Funktionscode klassifiziert.

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