§ 8 Kristallschleiftechnik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 29.6.2002

Fachkunde

§ 8.

(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Werkstoffkunde,
  2. 2. Messverfahren und Prüfverfahren,
  3. 3. Arbeitsabläufe,
  4. 4. Werkzeuge, Maschinen und Geräte.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2021

Gesetzesnummer

20002085

Dokumentnummer

NOR40032539

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