§ 8.
Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften, Amtshandlungen, Rechtsgeschäfte und Vermögensübertragungen sind von den bundesrechtlich geregelten Abgaben, Bundesverwaltungsabgaben sowie Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Der Fonds ist von der Entrichtung der Stempelgebühren hinsichtlich seines Schriftenverkehrs mit den öffentlichen Behörden und Ämtern befreit.
Schlagworte
Gerichtsgebühr
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Gesetzesnummer
10008181
Dokumentnummer
NOR12094506
alte Dokumentnummer
N6196011399A
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