Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen
§ 8.
(1) Biokraftstoffe, unabhängig davon, ob die Ausgangsstoffe innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union erzeugt wurden, werden auf die Erfüllung der Substitutionsverpflichtungen nach § 5 und der Treibhausgas-Minderungsverpflichtungen nach § 7 angerechnet, wenn die Anforderungen gemäß § 12 zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens durch den Substitutionsverpflichteten erfüllt worden sind und diesbezüglich ein Nachhaltigkeitsnachweis gemäß § 13 bzw. § 17 vorliegt.
(2) Für Biokraftstoffe, die aus Abfällen, Reststoffen aus land- oder forstwirtschaftlicher Produktion einschließlich der Fischerei oder von Aquakulturen, aus Verarbeitungsrückständen, aus zellulosehaltigem Non-Food-Material oder lignozellulosehaltigem Material hergestellt werden, gilt Folgendes:
- 1. Für die Verpflichtungen nach § 5 wird der Beitrag dieser Biokraftstoffe gegenüber den sonstigen Biokraftstoffen doppelt angerechnet, wenn:
- a) die Ausgangsstoffe nicht absichtlich verändert wurden, um als Abfall zu zählen und
- b) der Prozess, bei dem Reststoffe aus land- oder forstwirtschaftlicher Produktion einschließlich der Fischerei oder von Aquakulturen bzw. Verarbeitungsrückstände anfallen, nicht derart verändert wurde, dass die Reststoffe bzw. Verarbeitungsrückstände in größerer Menge anfallen als vorher.
- 2. Zur doppelten Anrechnung von Biokraftstoffen für die Verpflichtungen nach § 5 bedarf es für jeden spezifischen Ausgangsstoff zur Biokraftstoffherstellung einer Registrierung und Überprüfung durch die Umweltbundesamt GmbH. Die Umweltbundesamt GmbH überprüft das Vorliegen der Voraussetzungen für die Möglichkeit der doppelten Anrechnung im Sinne des Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie 2009/28/EG .
- 3. Die Anerkennung einer doppelten Anrechnung von Biokraftstoffen auf die Ziele gemäß § 5 kann eine zeitliche und mengenmäßige Beschränkung des Ausgangsstoffs enthalten.
(3) Energieerzeugnisse mit einem Bioethanolanteil von weniger als 65% v/v, denen Bioethanol enthaltende Waren der Unterposition 3824 90 97 der Kombinierten Nomenklatur zugesetzt werden, dürfen nicht auf die Erfüllung der Verpflichtungen nach §§ 5 und 7 angerechnet werden.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2018
Gesetzesnummer
20008075
Dokumentnummer
NOR40143984
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