§ 8 Körperschaftsteuergesetz 1966

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1987

Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1968 (§ 25 Abs. 1, BGBl. Nr. 156/1966) Abs. 4: ab 1. 1. 1978 (Abschn. II Art. II, BGBl. Nr. 645/1977) Abs. 4 lit. a: ab 1. 1. 1987 (Abschn. V Art. III Abs. 1, BGBl. Nr. 325/1986)

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1986

Einkommen, Einkommensermittlung

§ 8.

(1) Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Bundesgesetzes. Hiebei sind auch verdeckte Gewinnausschüttungen zu berücksichtigen.

(2) Bei Steuerpflichtigen, die nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches zur Führung von Büchern verpflichtet sind, sind alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln.

(3) Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird oder nicht. Ausschüttungen jeder Art auf Genußscheine, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaften verbunden ist, dürfen das Einkommen nicht mindern.

(4) Verpflichtet sich eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft, die einer ebenfalls unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft (Organträger) nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch derart untergeordnet ist, daß sie keinen eigenen Willen hat (Organgesellschaft), vertraglich, ihren ganzen Gewinn an den Organträger abzuführen, so ist das Einkommen der Organgesellschaft dem Organträger zuzurechnen. Dabei sind die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes über den Verlustabzug auf Verluste, die bei der Organgesellschaft vor dem Inkrafttreten des Ergebnisabführungsvertrages entstanden sind, nicht anzuwenden. Die Merkmale der Unterordnung einer Organgesellschaft müssen ab dem Beginn ihres Wirtschaftsjahres gegeben sein. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß, wenn

  1. a) der unbeschränkt steuerpflichtige Organträger ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, eine der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, unterliegende Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft, eine Kreditgenossenschaft, eine Sparkasse (Sparkassengesetz, BGBl. Nr. 64/1979), eine Landes-Hypothekenbank, die Österreichische Postsparkasse oder die Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken ist, oder
  2. b) die unbeschränkt steuerpflichtige Organgesellschaft eine dem Anwendungsbereich der Gewerbeordnung 1973 unterliegende Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft oder eine Kreditgenossenschaft ist.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1986

Schlagworte

Bank, Organschaft, Vollorganschaft, Ergebnisabführungsvertrag

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2023

Gesetzesnummer

10004004

Dokumentnummer

NOR12044687

alte Dokumentnummer

N3196617378S

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