Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1968 (§ 25 Abs. 1, BGBl. Nr. 156/1966) Abs. 4: ab 1. 1. 1978 (Abschn. II Art. II, BGBl. Nr. 645/1977) Abs. 4 lit. a: ab 1. 1. 1987 (Abschn. V Art. III Abs. 1, BGBl. Nr. 325/1986)
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1986
Einkommen, Einkommensermittlung
§ 8.
(1) Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Bundesgesetzes. Hiebei sind auch verdeckte Gewinnausschüttungen zu berücksichtigen.
(2) Bei Steuerpflichtigen, die nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches zur Führung von Büchern verpflichtet sind, sind alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln.
(3) Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird oder nicht. Ausschüttungen jeder Art auf Genußscheine, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaften verbunden ist, dürfen das Einkommen nicht mindern.
(4) Verpflichtet sich eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft, die einer ebenfalls unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft (Organträger) nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch derart untergeordnet ist, daß sie keinen eigenen Willen hat (Organgesellschaft), vertraglich, ihren ganzen Gewinn an den Organträger abzuführen, so ist das Einkommen der Organgesellschaft dem Organträger zuzurechnen. Dabei sind die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes über den Verlustabzug auf Verluste, die bei der Organgesellschaft vor dem Inkrafttreten des Ergebnisabführungsvertrages entstanden sind, nicht anzuwenden. Die Merkmale der Unterordnung einer Organgesellschaft müssen ab dem Beginn ihres Wirtschaftsjahres gegeben sein. Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß, wenn
- a) der unbeschränkt steuerpflichtige Organträger ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, eine der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, unterliegende Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft, eine Kreditgenossenschaft, eine Sparkasse (Sparkassengesetz, BGBl. Nr. 64/1979), eine Landes-Hypothekenbank, die Österreichische Postsparkasse oder die Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken ist, oder
- b) die unbeschränkt steuerpflichtige Organgesellschaft eine dem Anwendungsbereich der Gewerbeordnung 1973 unterliegende Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft oder eine Kreditgenossenschaft ist.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1986
Schlagworte
Bank, Organschaft, Vollorganschaft, Ergebnisabführungsvertrag
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2023
Gesetzesnummer
10004004
Dokumentnummer
NOR12044687
alte Dokumentnummer
N3196617378S
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