§ 8 Konsulargebührengesetz 1967

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1981

Gemäß § 17 Abs. 3 des Konsulargebührengesetzes 1992, BGBl. Nr. 100/1992, noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. März 1992 entstanden ist.

§ 8.

(1) Sind Konsulargebühren in einem Gebiet zu entrichten, in dem die österreichische Währung nicht gesetzliches Zahlungsmittel ist, so hat die Vertretungsbehörde die Gebührenschuld nach diesem Bundesgesetz zu bestimmen und sie sodann nach dem am Tage ihres Entstehens geltenden Kassenwert in die Landeswährung umzurechnen.

(2) Sind Barauslagen in einer anderen Währung als der, in der sie angefallen sind, vorzuschreiben, so hat die Vertretungsbehörde die Höhe der Barauslagen zu bestimmen und sie sodann nach dem am Tage des Anfalles geltenden Kassenwert in die Währung desjenigen Landes, in dem die Barauslagen entrichtet werden, umzurechnen.

Schlagworte

Fremdwährung

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2023

Gesetzesnummer

10000436

Dokumentnummer

NOR12006753

alte Dokumentnummer

N1196713015S

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