Gemäß § 17 Abs. 3 des Konsulargebührengesetzes 1992, BGBl. Nr. 100/1992, noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. März 1992 entstanden ist.
§ 8.
(1) Sind Konsulargebühren in einem Gebiet zu entrichten, in dem die österreichische Währung nicht gesetzliches Zahlungsmittel ist, so hat die Vertretungsbehörde die Gebührenschuld nach diesem Bundesgesetz zu bestimmen und sie sodann nach dem am Tage ihres Entstehens geltenden Kassenwert in die Landeswährung umzurechnen.
(2) Sind Barauslagen in einer anderen Währung als der, in der sie angefallen sind, vorzuschreiben, so hat die Vertretungsbehörde die Höhe der Barauslagen zu bestimmen und sie sodann nach dem am Tage des Anfalles geltenden Kassenwert in die Währung desjenigen Landes, in dem die Barauslagen entrichtet werden, umzurechnen.
Schlagworte
Fremdwährung
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2023
Gesetzesnummer
10000436
Dokumentnummer
NOR12006753
alte Dokumentnummer
N1196713015S
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