§ 8 Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2009

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

§ 8.

(1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 6 Abs. 2 und 3 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese

  1. 1. bei monatlichen Erhebungen (§ 3 Z 1) bei Erhebungseinheiten, die eine Tätigkeit gemäß der Abteilung 47 des Abschnitts G der ÖNACE 2008 ausüben, bis zum 20. des der Berichtsperiode folgenden Monats,
  2. 2. bei monatlichen Erhebungen (§ 3 Z 1) bei Erhebungseinheiten, die eine Tätigkeit gemäß den Abteilungen 45 und 46 des Abschnitts G der ÖNACE 2008 ausüben, sowie bei vierteljährlichen Erhebungen (§ 3 Z 2) bis zum 15. des der jeweiligen Berichtsperiode zweitfolgenden Monats

    der Bundesanstalt Statistik Österreich an die in der Erhebungsunterlage angegebene Adresse zu übermitteln.

(2) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat Vorsorge zu treffen, dass die Auskunftserteilung und die Übermittlung der Erhebungsformulare auf elektronischem Wege erfolgen kann.

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