§ 8 KliBAV

Alte FassungIn Kraft seit 18.6.2022

Auszahlung des Klimabonus auf ein Bankkonto

§ 8.

Sofern der BMK vollständige und aktuelle Kontodaten der anspruchsberechtigten Person vorliegen, hat eine Überweisung des Klimabonus auf Bankkonten im Inland oder im einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2023

Gesetzesnummer

20011928

Dokumentnummer

NOR40244820

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