§ 8 Kleinrentnergesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1955

Personen, die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens Anspruch auf eine Rentenleistung aufgrund der aufgehobenen Vorschriften haben, ist diese weiterhin in gleicher Höhe auszubezahlen (vgl. Art. 5 Abs. 2, BGBl. I Nr. 113/2006).

vgl. Schillingrechnungsgesetz, BGBl. Nr. 461/1924 und § 5 BGBl. I Nr. 72/2000

III. Leistungen des Kleinrentnerfonds.

§ 8.

(1) Das Ausmaß der aus dem Kleinrentnerfonds zu gewährenden Unterhaltsrente wird alljährlich durch Verordnung des Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, die der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates bedarf, bestimmt, wobei eine Abstufung nach der Höhe der Anspruchsberechtigung zugrunde liegenden Vermögenswerte oder Bezüge (§ 5, Absatz 1 und 4a) vorzulegen ist und für Bemessungsgrundlagen von 6000 bis 60.000 K mindestens 5 Stufen zu bilden sind. In dieser Verordnung sind auch die Zahlungstermine festzusetzen.

(2) Ist die auf Grund des Absatzes 1 gebührende Unterhaltsrente kleiner als die Kleinrenten, die der Anspruchsberechtigte am 1. Dezember 1929 bezog, so kann ihm nach Maßgabe der verfügbaren Mittel aus dem Kleinrentnerfonds ein Zuschuss bis zu einer solchen Höhe gewährt werden, dass dadurch die Unterhaltsrente auf das Ausmaß der Kleinrente ergänzt wird. Vom 20. Juli 1929 an können Kleinrenten nicht mehr erhöht oder neu zuerkannt werden.

(3) Die Unterhaltsrente einschließlich des gemäß Absatz 2 gewährten Zuschusses ist im Falle des Bezuges eines regelmäßigen, nicht aus einer Erwerbstätigkeit stammenden Einkommens insoweit zu kürzen, als dies durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bestimmt wird. Diese Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates. Im Falle des Besitzes von erheblichen Vermögenswerten, die keinen oder keinen nennenswerten Ertrag abwerfen, ist das dem Anspruchsberechtigten anzurechnende Einkommen mit 6 von Hundert ihres Verkehrswertes anzunehmen.

(4) Beim Zusammentreffen mehrerer Rentenansprüche nach diesem Gesetz ist die Unterhaltsrente nach der Summe der den einzelnen Ansprüchen zu Grunde liegenden Vermögenswerte oder Bezüge zu bemessen.

(5) Vorschüsse auf Leistungen nach diesem Gesetze dürfen nicht gewährt werden.

(6) Der Bezug der Unterhaltsrenten beginnt mit der Geltendmachung des Anspruches folgenden Monat, frühestens jedoch mit 1. Jänner 1930, und endet spätestens mit dem Tode des Rentenempfängers.

vgl. Schillingrechnungsgesetz, BGBl. Nr. 461/1924 und § 5 BGBl. I Nr. 72/2000

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Gesetzesnummer

10008087

Dokumentnummer

NOR40053567

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