§ 8 Kleiner Grenzverkehr, Rechtshilfe in Zollstrafsachen

Alte FassungIn Kraft seit 02.3.1923

Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).

§ 8.

  1. 1. Die vertragschließenden Teile werden zur Erleichterung des Reisenden- und Güterverkehres ihre gegenüberliegenden Grenzzollämter und Grenzkontrollstellen für die Paßrevision tunlichst an einem Ort zusammenlegen. Die in dieser Hinsicht unter Zusicherung der vollen Gegenseitigkeit vereinbarten Bestimmungen sind in der Anlage enthalten.
  2. 2. Außerdem werden die beiden Regierungen Vorkehrungen treffen, um die Behinderung des Reiseverkehres durch die Zollrevision in den Anschlußstationen nach Tunlichkeit zu beheben und den durchgehenden Reiseverkehr durch die Ermöglichung der direkten Anweisung des Reisegepäcks an ein Innerlandszollamt des anderen Teiles zu erleichtern.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2018

Gesetzesnummer

10003742

Dokumentnummer

NOR12041410

alte Dokumentnummer

N3192310998O

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