§ 8 KHVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

Anhänger

§ 8.

(1) Die Versicherung von Anhängern umfaßt auch mit dem Ziehen des Anhängers durch das Zugfahrzeug zusammenhängende Versicherungsfälle

  1. 1. hinsichtlich der Ersatzansprüche von Insassen eines Omnibusanhängers oder
  2. 2. hinsichtlich der Schäden durch das mit einem Anhänger zur Beförderung gefährlicher Güter beförderte gefährliche Gut, insoweit die Versicherungssumme für den Anhänger die Versicherungssumme für das Zugfahrzeug übersteigt.

(2) Im Fall des Abs. 1 sind die durch den Versicherungsvertrag über das Zugfahrzeug versicherten Personen mitversichert.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2023

Gesetzesnummer

10012323

Dokumentnummer

NOR12154633

alte Dokumentnummer

N9199423233L

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