Anhänger
§ 8.
(1) Die Versicherung von Anhängern umfaßt auch mit dem Ziehen des Anhängers durch das Zugfahrzeug zusammenhängende Versicherungsfälle
- 1. hinsichtlich der Ersatzansprüche von Insassen eines Omnibusanhängers oder
- 2. hinsichtlich der Schäden durch das mit einem Anhänger zur Beförderung gefährlicher Güter beförderte gefährliche Gut, insoweit die Versicherungssumme für den Anhänger die Versicherungssumme für das Zugfahrzeug übersteigt.
(2) Im Fall des Abs. 1 sind die durch den Versicherungsvertrag über das Zugfahrzeug versicherten Personen mitversichert.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2023
Gesetzesnummer
10012323
Dokumentnummer
NOR12154633
alte Dokumentnummer
N9199423233L
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