Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 128/1993
§ 8.
Die Konzession verpflichtet den Konzessionsinhaber:
- 1. die Kraftfahrlinie während der ganzen Dauer der Konzession den gesetzlichen Vorschriften und den Konzessionsbedingungen entsprechend ununterbrochen zu betreiben;
- 2. soweit seine für den regelmäßigen Betrieb erforderlichen Beförderungsmittel ausreichen und nicht Umstände, die er nicht abwenden konnte und denen er auch nicht abzuhelfen vermag, die Beförderung unmöglich machen, alle Personen den Beförderungsbedingungen entsprechend zu befördern;
- 3. die Beförderungspreise und die Beförderungsbedingungen in gleicher Weise gegenüber allen Benützern seiner Kraftfahreinrichtung zur Anwendung zu bringen; Begünstigungen, die nicht unter den gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind unzulässig;
- (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 128/1993)
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 128/1993
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2023
Gesetzesnummer
10006210
Dokumentnummer
NOR12068584
alte Dokumentnummer
N5195217475L
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