§ 8 KflG 1952

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 128/1993

§ 8.

Die Konzession verpflichtet den Konzessionsinhaber:

  1. 1. die Kraftfahrlinie während der ganzen Dauer der Konzession den gesetzlichen Vorschriften und den Konzessionsbedingungen entsprechend ununterbrochen zu betreiben;
  2. 2. soweit seine für den regelmäßigen Betrieb erforderlichen Beförderungsmittel ausreichen und nicht Umstände, die er nicht abwenden konnte und denen er auch nicht abzuhelfen vermag, die Beförderung unmöglich machen, alle Personen den Beförderungsbedingungen entsprechend zu befördern;
  3. 3. die Beförderungspreise und die Beförderungsbedingungen in gleicher Weise gegenüber allen Benützern seiner Kraftfahreinrichtung zur Anwendung zu bringen; Begünstigungen, die nicht unter den gleichen Bedingungen jedermann zugute kommen, sind unzulässig;

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 128/1993

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2023

Gesetzesnummer

10006210

Dokumentnummer

NOR12068584

alte Dokumentnummer

N5195217475L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)