III. ABSCHNITT
Aufstellung und Betrieb Aufstellung
§ 8
(1) Dampfkessel und Druckbehälter müssen derart aufgestellt und erforderlichenfalls verankert sein, daß keine die Betriebssicherheit gefährdenden Verlagerungen oder Neigungen eintreten können. Sie sind ferner derart aufzustellen, daß ihre Bedienung, Wartung und Prüfung mit der nötigen Leichtigkeit möglich ist und auch im Falle von Undichtheiten oder Funktionsstörungen eine Gefährdung von Personen möglichst hintangehalten wird.
(2) Dampfkessel und Druckbehälter, bei denen auf Grund des Mediums, des Betriebsdruckes, der Betriebstemperatur, des Rauminhaltes oder der Bauart im Falle von Undichtheiten oder Funktionsstörungen hohe Gefährdungen auftreten würden, sind in hiefür eigens vorgesehenen Baulichkeiten oder im Freien aufzustellen. Im Freien hat die Aufstellung innerhalb einer Schutzzone zu erfolgen, die nicht dem ständigen Aufenthalt von Personen, ausgenommen des Bedienungspersonals, dient und in der sich keine öffentlichen Verkehrswege befinden dürfen. Zu benachbarten Anlagen oder Gebäuden sind hinreichende Sicherheitsabstände zur Verminderung einer gegenseitigen Gefährdung im Schadensfall einzuhalten. Schutzzonen und Sicherheitsabstände können durch bauliche Maßnahmen verringert werden, wenn diese zumindest in gleicher Weise wirksam sind.
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