§ 8 KennV

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Schlußbestimmungen

§ 8

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind Mindestvorschriften nach der Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992. Daher wird gemäß § 95 Abs. 1 ASchG festgelegt, daß die Behörde von den Bestimmungen dieser Verordnung keine Ausnahmen zulassen darf.

(2) Zeichen zum Hinweis auf Feuerlöschgeräte müssen der Darstellung nach Anhang 1 ab 1. März 2000 entsprechen.

(3) Im übrigen tritt diese Verordnung mit 1. Juli 1997 in Kraft.

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