§ 8 KDV 1967

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Lärmverhütung und Auspuffanlagen

§ 8.

(1) Der A-bewertete Schallpegel des Betriebsgeräusches eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers darf die folgend angeführten Grenzwerte, bei Fahrzeugen, die der Fahrzeugklasseneinteilung der Europäischen Union entsprechen, die in den nachstehenden Richtlinien angeführten Grenzwerte, nicht übersteigen:

  1. 1. bei Motorfahrrädern und Kleinkrafträdern gemessen nach der Richtlinie 97/24/EG , Kapitel
  1. 2. für Krafträder der Klassen L3 bis L5 gemäß Richtlinie 92/61/EWG gelten die nachstehenden Grenzwerte und Prüfbestimmungen der Richtlinie 97/24/EG , Kapitel 9,
  2. 2.1 bei einspurigen Krafträdern sowie Motorrädern mit Beiwagen bei einem Hubraum
  1. 3. für Fahrzeuge der Kategorien M und N gelten die nachstehenden Grenzwerte und Prüfbestimmungen der Richtlinie 70/157/EWG in der Fassung 1999/101/EG , ABl. Nr. L 334 vom 28. Dezember 1999, S 41; ab 1.10.1995 gelten für Typengenehmigungen und ab 1.10.1996 für Einzelgenehmigungen die Grenzwerte idF der Richtlinie 92/97/EWG , ABl. Nr. L 371 vom 19.12.1992, S 1,

 

Fahrzeugklassen:

Grenzwerte in dB(A)

 

nach 92/97/EWG

1.1

 

Fahrzeuge für die Personenbeförderung mit höchstens neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz

77

74

1.2

M

Fahrzeuge für die Personenbeförderung mit mehr als neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t:

 

 

– mit einer Motorleistung von weniger als 150 kW

80

78

– mit einer Motorleistung von 150 kW oder mehr

83

80

1.3

M+N

Fahrzeuge für die Personenbeförderung mit mehr als neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz; Fahrzeuge für die Güterbeförderung:

 

 

– mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 t

78

76

– mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 t, jedoch nicht mehr als 3,5 t

79

77

1.4

N

Fahrzeuge für die Güterbeförderung

 

 

mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t:

 

 

– mit einer Motorleistung von weniger als 75 kW

81

77

– mit einer Motorleistung von 75 kW oder mehr, jedoch weniger als 150 kW

83

78

– mit einer Motorleistung von 150 kW oder mehr

84

80

     

jedoch

  1. 4. bei Zugmaschinen, Transportkarren, Motorkarren, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Sonderkraftfahrzeugen gemessen nach Anlage 1c mit einer Bauartgeschwindigkeit
  2. 4.1 von nicht mehr als 25 km/h und einer Motorleistung von
  1. 4.2 von mehr als 25 km/h und einer Motorleistung von
  1. 4.3 für Zugmaschinen der Klasse lof, die dem allgemeinen Betriebserlaubnisverfahren nach der Richtlinie 74/150/EWG unterliegen, gelten die in der Richtlinie 74/151/EWG , ABl. Nr. L 84 vom 28.3.1974, S 25, idF 88/410/EWG , ABl. Nr. L 200 vom 26.7.1988, S 27, angegebenen Meßverfahren und
  1. 7. bei anderen als unter Z 3 fallenden Fahrzeugen, die von Fahrzeugen der Klassen M oder N abgeleitet sind, gelten die für das ursprüngliche Ausgangsfahrzeug der Klasse M oder N maßgebenden Messverfahren und Grenzwerte gemäß Z 3.

    Auf Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h, die sonst den Begriffsbestimmungen des § 2 Z 9, 20 oder 21 KFG 1967 entsprechen, ist Z 2 lit. c anzuwenden.

(1a) Der A-bewertete Schallpegel des Betriebsgeräusches eines stehenden Kraftfahrzeuges im Nahfeld (Nahfeldpegel) darf, gemessen nach den in Abs. 1 genannten Prüfbestimmungen, den bei der Genehmigung des Fahrzeuges oder seiner Type hiefür bestimmten Wert um nicht mehr als 3 dB(A) übersteigen.

(Anm.: Abs. 1b aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/1997)

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 214/1995)

(3) Vorrichtungen zur Dämpfung des Auspuffgeräusches (Auspuffschalldämpfer) müssen, abgesehen von den durch ihre Bauart bedingten Aus- und Eintrittsöffnungen für die Auspuffgase, dicht sein. Auspuffschalldämpfer müssen bei betriebsüblicher Beanspruchung in ausreichendem Maß widerstandsfähig gegen Korrosion sein. Absorbierende Faserstoffe dürfen in Auspuffschalldämpfern nicht in von Auspuffgasen durchflossenen Räumen angeordnet sein. Sie müssen im Auspuffschalldämpfer so angebracht sein, daß sich ihre Lage nicht verändern kann. Faserstoffe müssen so beschaffen sein, daß sie ohne Veränderung ihrer Wirksamkeit einer Temperatur standhalten können, die mindestens 20 vH über der höchsten Betriebstemperatur liegt, der sie ausgesetzt sein können.

(3a) Austauschschalldämpferanlagen (§ 2 Abs. 1 lit. l) sind Auspuffschalldämpferanlagen, die dazu bestimmt sind, in Kraftfahrzeugen anstelle der mit dem Fahrzeug genehmigten verwendet zu werden. Austauschschalldämpferanlagen müssen zusätzlich zu den in den Abs. 1 bis 4 festgelegten Anforderungen der Anlage 1j entsprechen.

(4) Die Einrichtungen, die die in der Anlage 1 Z 3 lit. a bis d vorgeschriebenen Eigenschaften gewährleisten, müssen einer betriebsüblichen Beanspruchung unter Berücksichtigung der Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeugs auf einer Fahrtstrecke von mindestens 80 000 km standhalten. Bei Fahrzeugen der Klassen L1 bis L5 muss die Funktionstüchtigkeit der emissionsrelevanten Einrichtungen während der normalen Lebensdauer eines Kraftfahrzeuges unter normalen Betriebsbedingungen (30 000 km) bestätigt werden.

(5) Fahrzeuge mit Nebenaggregaten wie zB Kühlaggregaten, die nach dem 3. Jänner 2002 genehmigt werden, müssen hinsichtlich dieser Aggregate der Richtlinie 2000/14/EG über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen entsprechen.

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