§ 8 Katholisch-theologische Studienrichtungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1988

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 227/1988

§ 8. Zweiter Studienabschnitt

(1) Der zweite Studienabschnitt hat dem Studium der biblischen Theologie, der Fundamentaltheologie, der dogmatischen und ökumenischen Theologie und der Moraltheologie, der ergänzenden Einführung in die Pastoraltheologie, die Kirchengeschichte, das kirchliche Recht und philosophische Gegenwartsfragen, dem Studium der Katechetik und Religionspädagogik sowie der pädagogischen Ausbildung zu dienen.

(2) Die Zulassung zur zweiten Diplomprüfung ist von den im § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes festgesetzten, insbesondere aber von folgenden Bedingungen abhängig zu machen:

  1. a) der erfolgreichen Ablegung der ersten Diplomprüfung;
  2. b) der erfolgreichen Ablegung der in der Studienordnung festgesetzten Vorprüfungen;
  3. c) der positiven Beurteilung der Teilnahme an mindestens einem Seminar und an der pädagogischen Ausbildung für Lehramtskandidaten;
  4. d) der Approbation der Diplomarbeit. § 12 ist anzuwenden, sofern das Thema der Diplomarbeit einem Prüfungsfach der kombinierten religionspädagogischen Studienrichtung angehört.

(3) Die zweite Diplomprüfung hat folgende Prüfungsfächer zu umfassen:

  1. a) Biblische Theologie;
  2. b) Dogmatische und ökumenische Theologie;
  3. c) Moraltheologie.

(4) Auf die zweite Diplomprüfung sind die Bestimmungen des § 4 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 227/1988

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2023

Gesetzesnummer

10009307

Dokumentnummer

NOR12118878

alte Dokumentnummer

N7196913872L

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