§ 8.
Bei Bewerbung um Kanzleibeamtenstellen, für welche gemäß § 6 die Ablegung der zweiten Kanzleiprüfung gefordert wird, sind diejenigen Personen von dem Nachweise dieser Prüfung befreit, welche die Richteramtsprüfung mit Erfolg abgelegt haben.
Schlagworte
Ersatz
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2019
Gesetzesnummer
10008062
Dokumentnummer
NOR12160926
alte Dokumentnummer
N61897120170
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