§ 8.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft und ist auf Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2007 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.
(2) DieAnlagen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 88/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind erstmals auf die Meldungen zu einem nach dem 31. Dezember 2009 endenden Geschäftsjahr anzuwenden.
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