§ 8 JGH-Wien-Auflassung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

§ 8

(1) Das Gericht hat bis zum Beginn der Hauptverhandlung von Amts wegen oder auf Antrag des Beschuldigten oder des Verletzten die Möglichkeit eines außergerichtlichen Tatausgleichs zu prüfen, wenn die Schuld nicht als schwer anzusehen wäre und eine Bestrafung nicht geboten erscheint, um den Beschuldigten von strafbaren Handlungen abzuhalten. § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Kommt ein außergerichtlicher Tatausgleich zustande, so ist das Strafverfahren nach Anhörung der Staatsanwaltschaft mit Beschluß einzustellen. Der Beschluß ist im Vorverfahren vom Untersuchungsrichter, sonst vom Vorsitzenden zu fassen.

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