3. Abschnitt
Prüferinnen und Prüfer Bestellung
§ 8.
(1) Vorbehaltlich zusätzlicher Anforderungen durch die Prüfungsorganisationen können Personen, welche die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 204 SeeSchFVO nachweisen, hinsichtlich § 204 Abs. 2 Z 1 SeeSchFVO mittels Befähigungsausweises gemäß SeeSchFG sowie hinsichtlich § 204 Abs. 2 Z 2 und 3 SeeSchFVO mittels Logbuchs, vom Schiffsführer unterfertigter auszugsweiser Abschrift des Logbuchs oder sonstiger logbuchähnlicher Aufzeichnungen, von Prüfungsorganisationen über Antrag mit Mindestinhalt nach Muster gemäßAnlage 1 zu Prüferinnen und Prüfern bestellt werden. Die Bestellung durch mehrere Prüfungsorganisationen ist zulässig.
(2) Die Bestellung gemäß Abs. 1 oder allfällige Begründung einer Nichtbestellung erfolgt ausschließlich im privaten Rechtsverhältnis.
(3) Eine Bestellung gemäß Abs. 1 ist nach Maßgabe des wiederkehrenden Nachweises der seemännischen Praxis und Seefahrterfahrung gemäß § 204 Abs. 2 Z 3 SeeSchFVO, wobei für die Praxis für Segeljachten und für die Praxis für Motorjachten verwendete Jachten jeweils den Anforderungen gemäß Abs. 9 zu entsprechen haben, zu befristen.
(4) Mit Ablauf der Befristung der Gültigkeit des an die bestellende Prüfungsorganisation gemäß § 15 Abs. 1 SeeSchFG gerichteten Bescheids ruht die Bestellung gemäß Abs. 1. Wird binnen sechs Monaten ein hinsichtlich der Prüfungsorganisation und des Inhalts identer Bescheid neuerlich erteilt, gilt die Bestellung weiter, andernfalls sie im Geltungsbereich gemäß § 2 endet. In diesen Zeitraum fallende Befristungen gemäß Abs. 3 bleiben wirksam.
(5) Die der Bestellung gemäß Abs. 1 zugrunde liegenden Nachweise gemäß § 204 SeeSchFVO sind von der Prüfungsorganisation zumindest in Form einer Abschrift zu dokumentieren und für die Dauer der Gültigkeit der Bestellung aufzubewahren. Die Speicherung der Nachweise in digitaler Form (Scan) ist ausreichend. Mit dem Antrag gemäß Abs. 1 gilt die Zustimmung der antragstellenden Person zu dieser Aufbewahrung oder Speicherung von sie betreffenden personenbezogenen Daten zu Zwecken behördlicher Kontrolle gemäß § 15 Abs. 9 SeeSchFG unter der Voraussetzung einer Bestellung für die Dauer ihrer Gültigkeit als erteilt.
(6) Prüferinnen und Prüfern ist mit ihrer Bestellung durch die Prüfungsorganisation von dieser ein mit Name und/oder Nummer individualisierter Prüferstempel auszuhändigen; dieser ist nach Ablauf der Bestellung zurückzustellen.
(7) Für einen wahlweisen Prüfungsteil „Pyrotechnik“ können von Prüfungsorganisationen Personen zu Prüferinnen und Prüfer bestellt werden, die über einen für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2, Produktgruppe Seenot-Signalmittel, gültigen Pyrotechnik-Ausweis gemäß § 19 des Pyrotechnikgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 131/2009, verfügen.
(8) Als logbuchähnliche Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 gelten Aufzeichnungen mit folgenden Mindestinhalten:
- 1. die für die Fahrt maßgeblichen meteorologischen und navigatorischen Angaben (z. B. Kurse, Positionen, zurückgelegte Strecken, Wetterbeobachtungen einschließlich Windrichtung und -stärke, Gezeiten);
- 2. zusammenfassende Angaben über die Fahrt, insbesondere den Zeitpunkt der Abfahrt und der Ankunft sowie Fahrtunterbrechungen und umfangreichere Manöver (Wechsel der Antriebsart, Segelwechsel);
- 3. Angaben über die Crew und deren Aufgaben;
- 4. gegebenenfalls Angaben über Unfälle bzw. Havarien unter genauer Beschreibung des Hergangs und aller Einzelheiten;
- 5. Angaben über sonstige wichtige Ereignisse und Maßnahmen.
- 1. Segeljacht: Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch Wind erhält, auch wenn ein Motor eingebaut oder angehängt ist. Darunter fallen auch die sogenannten Motorsegler;
- 2. Motorjacht: Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch einen Motor erhält, unabhängig davon, ob auch eine Stützbesegelung vorhanden ist.
Schlagworte
Windstärke
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2018
Gesetzesnummer
20009216
Dokumentnummer
NOR40171849
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