§ 8 InvFG 2011

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2011

2. Abschnitt

Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit Eigenmittel

§ 8.

(1) Die Eigenmittel der Verwaltungsgesellschaft dürfen zu keiner Zeit unter den in § 6 Abs. 2 Z 5 genannten Betrag sinken; andernfalls hat die FMA gemäß § 70 Abs. 4 BWG vorzugehen.

(2) Unabhängig vom Eigenmittelerfordernis gemäß Abs. 1 dürfen die Eigenmittel der Verwaltungsgesellschaft zu keiner Zeit unter den gemäß § 9 Abs. 2 WAG 2007 zu ermittelnden Betrag absinken.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)