Deutsch-Integrationskurs (Modul 2)
§ 8
(1) Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 2 der Integrationsvereinbarung) ist die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprache, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage B) beschrieben.
(2) Den Abschluss des Kurses bildet eine Abschlussprüfung auf dem A2-Niveau (Abs. 1), die die Besonderheiten der Spracherlernung der Kursteilnehmer sowie deren spezifische Lernvoraussetzungen berücksichtigt. Der ÖIF hat die Inhalte der Abschlussprüfung des Kurses festzulegen und den Kursträgern zu übermitteln. Die Abschlussprüfung ist von den Lehrkräften in den Kursen durchzuführen, zu korrigieren und mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu bewerten. Danach haben die Kursträger die korrigierten Prüfungsarbeiten und die Prüfungsergebnisse des betreffenden Kurses dem ÖIF gesammelt zu übermitteln.
(3) Der ÖIF hat die übermittelten Prüfungsarbeiten und die Prüfungsergebnisse stichprobenartig zu überprüfen.
(4) Der ÖIF hat die Kurszeugnisse, die den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses der Kursteilnehmer dokumentieren, auf Grund der an ihn übermittelten Prüfungsergebnisse in dreifacher Ausfertigung auszustellen, wobei ein Exemplar beim ÖIF verbleibt. Die beiden übrigen Exemplare sind dem Kursträger zu übermitteln, der wiederum ein Exemplar dem betreffenden Kursteilnehmer zu übergeben hat. Die dritte Ausfertigung verbleibt beim Kursträger und ist nach Abschluss des jeweiligen Kurses fünf Jahre lang aufzubewahren und danach zu vernichten. Das Kurszeugnis für Deutsch-Integrationskurse hat dem Muster derAnlage D zu entsprechen.
(5) Wiederholungen einer negativ beurteilten Abschlussprüfung sind innerhalb der Frist gemäß § 14 Abs. 8 NAG zulässig; Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)