§ 8 Instruktion für die Gemeindevorsteher

Alte FassungIn Kraft seit 02.8.1850

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 3, RGBl. Nr. 153/1849

1. Dem Abs. 2 der Bestimmung wurde möglicherweise durch § 42 Außerstreitgesetz, RGBl. Nr. 208/1854, derogiert. 2. Zu den letztwilligen Verfügungen siehe die §§ 552 bis 601 ABGB,JGS Nr. 946/1811, zur Schenkung (auf den Todesfall) siehe § 603 ABGB, JGS Nr. 946/1811, zu den Erbverträgen siehe die §§ 602 und 1249 ff ABGB, JGS Nr. 946/1811, zu den Ehepakten siehe die §§ 1217 ff ABGB, JGS Nr. 946/1811. 3. Zum mündlichen Testament siehe die §§ 585 ff ABGB, JGS Nr. 946/1811 und § 42 Außerstreitgesetz, RGBl. Nr. 208/1854. 4. Zur Kundmachung der letztwilligen Verfügung siehe auch die §§ 41 und 61 ff Außerstreitgesetz, RGBl. Nr. 208/1854.

§. 8.

Wenn eine letzte Willenserklärung, eine Schenkung, ein Erb- oder Heirathsvertrag, um die sich stets zu erkundigen ist, vorhanden wären, oder wenn die Zeugen einer mündlich errichteten letztwilligen Verfügung diese zu Papier gebracht hätten, so hat der Gemeinde-Abgeordnete solche Urkunden, ohne sie zu eröffnen, der Todfallsaufnahme beizulegen. Wenn aber der muthmaßliche Erbe oder die Hausgenossen die sogleiche Bekanntgebung der letztwilligen Anordnung verlangen, so kann der Gemeinde-Abgeordnete diesem Begehren Statt geben und die letzte Willenserklärung kundmachen. Doch hat er Sorge zu tragen, daß bei der Eröffnung die Siegel nicht verletzt werden. Von der allfälligen Kundmachung ist in der Todfallsaufnahme Meldung zu machen.

Wenn über eine mündlich erklärte letztwillige Verfügung keine Aufschreibung bestehen sollte, so sind Name, Charakter und Wohnort der Zeugen anzugeben.

1. Dem Abs. 2 der Bestimmung wurde möglicherweise durch § 42 Außerstreitgesetz, RGBl. Nr. 208/1854, derogiert.

2. Zu den letztwilligen Verfügungen siehe die §§ 552 bis 601 ABGB,JGS Nr. 946/1811, zur Schenkung (auf den Todesfall) siehe § 603 ABGB, JGS Nr. 946/1811, zu den Erbverträgen siehe die §§ 602 und 1249 ff ABGB, JGS Nr. 946/1811, zu den Ehepakten siehe die §§ 1217 ff ABGB, JGS Nr. 946/1811.

3. Zum mündlichen Testament siehe die §§ 585 ff ABGB, JGS Nr. 946/1811 und § 42 Außerstreitgesetz, RGBl. Nr. 208/1854.

4. Zur Kundmachung der letztwilligen Verfügung siehe auch die §§ 41 und 61 ff Außerstreitgesetz, RGBl. Nr. 208/1854.

Schlagworte

Erbvertrag, Heiratsvertrag, Ehepakt, Eröffnung, Verlesung, Bekanntgabe

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2025

Gesetzesnummer

10001658

Dokumentnummer

NOR12019321

alte Dokumentnummer

N2185011085R

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