§ 8 Informations- und Meldeverordnung – Seeschifffahrt

Alte FassungIn Kraft seit 20.11.2004

Schiffsdatenschreiber (Voyage Data Recorder - VDR)

§ 8.

(1) Österreichische Seeschiffe müssen nach Maßgabe der in Anhang II Abschnitt II der Richtlinie 2002/59/EG enthaltenen Bestimmungen mit einem Schiffsdatenschreiber gemäß Kapitel V Regel 20 des SOLAS-Übereinkommens ausgerüstet sein, welcher den in Anhang II Abschnitt II der Richtlinie 2002/59/EG angeführten Normen zu entsprechen hat.

(2) Die mit einem Schiffsdatenschreiber aufgezeichneten Daten sind im Falle einer Untersuchung nach einem Unfall in Hoheitsgewässern eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft diesem zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

20003774

Dokumentnummer

NOR40058335

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