Fachkunde
§ 8.
(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Werkstoffe und Arbeitsverfahren,
- 2. Grundlagen der Elektrotechnik und der Elektronik,
- 3. Grundlagen der elektronischen Datenverarbeitung,
- 4. Geräte und Bauteile der elektronischen Datenverarbeitung,
- 5. Prüftechnik und Meßtechnik.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Gesetzesnummer
20000024
Dokumentnummer
NOR40000321
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