§ 8 ImmMV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Höchstbeträge der Provisionen oder sonstigen Vergütungen – Ersichtlichmachung

§ 8.

(1) Für Vermittlungen dürfen die Immobilienmakler nur für den Fall, daß diese Vermittlungen erfolgreich sind (Abs. 2), oder in den Fällen des § 9 Provisionen oder sonstige Vergütungen vereinbaren; sie dürfen hiebei die Provisionen oder sonstigen Vergütungen – ausschließlich der Umsatzsteuer – nur bis zu den sich aus den Abs. 3 bis 13 und aus den §§ 10 bis 20 ergebenden Höchstbeträgen vereinbaren. Die Vereinbarung von Vergütungen wie Einschreib-, Vormerk- oder Bearbeitungsgebühren usw. für nicht unter den ersten Satz fallende Vermittlungen ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um die Vergütung von Barauslagen für vom Auftraggeber gewünschte besondere Maßnahmen (z. B. Werbung durch Prospekte). Insbesondere ist das entgeltliche Namhaftmachen eines anderen Immobilienmaklers unzulässig.

(2) Die Vermittlung ist nur dann als erfolgreich im Sinne des Abs. 1 anzusehen, wenn das im Vermittlungsauftrag bezeichnete Rechtsgeschäft durch die Tätigkeit des Immobilienmaklers zwischen dem Auftraggeber und dem vom Immobilienmakler namhaft gemachten Interessenten rechtswirksam zustande gekommen ist, oder wenn der Fall des § 13 Abs. 2 gegeben ist.

(3) Soweit Provisionen oder sonstige Vergütungen nicht vereinbart werden dürfen, dürfen sie auch nicht gefordert oder genommen werden.

(4) Wenn zwei oder mehrere Immobilienmakler an der Vermittlung beteiligt waren, darf nur jener Immobilienmakler vom Auftraggeber eine Provision oder sonstige Vergütung verlangen, dessen Verdienstlichkeit an der Vermittlung überwogen hat. Ist keine überwiegende Verdienstlichkeit eines Immobilienmaklers an der Vermittlung gegeben, so darf nur jener Immobilienmakler vom Auftraggeber eine Provision oder sonstige Vergütung verlangen, der ihm als erster den Partner des Rechtsgeschäftes genannt hat.

(5) Der Berechnung der Provision oder sonstigen Vergütungen dürfen nur den Rechtsvorschriften entsprechende Beträge (Kaufpreise, Bruttomietzinse, im § 15 genannte Abgeltung usw.) zugrunde gelegt werden.

(6) Für den Fall, daß der gemäß einer bestimmten Ziffer des § 10 Abs. 1, des § 17 Abs. 1 oder des § 18 Abs. 1 zu berechnende Provisionsbetrag geringer wäre als der mit dem Prozentsatz der nächstniederen Ziffer vom Höchstbetrag dieser Ziffer berechnete Provisionsbetrag, darf vereinbart werden, daß dieser Provisionsbetrag gemäß der nächstniederen Ziffer zu bezahlen ist.

(7) Ist eine der Parteien des zu vermittelnden Rechtsgeschäftes zur Erteilung eines Vermittlungsauftrages nur unter der Bedingung bereit, daß sie die Pflicht zur Bezahlung einer Provision oder sonstigen Vergütung nicht trifft, so darf der Immobilienmakler – ausgenommen in den Fällen des Abs. 8 und 9 – mit der anderen Partei eine Provision oder sonstige Vergütung vereinbaren, die den zulässigen Höchstbetrag bis zu 100% überschreitet.

(8) Wenn die Vermittlung eine Wohnung betrifft, darf der Immobilienmakler keine vom Käufer, Bestandnehmer oder sonstigem Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigten zu bezahlende erhöhte Provision im Sinne des Abs. 7 vereinbaren.

(Anm.: Abs. 9 und 10 aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 69/1984)

(11) Die Abs. 9 und 10 gelten nicht, wenn die Förderungsmittel zur Gänze zurückbezahlt worden sind.

(12) Wenn die Vermittlung eine Burg, ein Schloß oder ein Kloster betrifft, dürfen die Immobilienmakler mit jeder der beiden Parteien des zu vermittelnden Rechtsgeschäftes eine Provision oder sonstige Vergütung vereinbaren, die den zulässigen Höchstbetrag bis zu 100% überschreitet.

(13) Mit dem Auftraggeber darf ein Pauschalentgelt vereinbart werden, dessen Höhe jedoch den zulässigen Höchstbetrag nicht übersteigen darf.

(14) Die Immobilienmakler haben in den für den Verkehr mit Kunden bestimmten Geschäftsräumen die für Vermittlungen zulässigen Höchstbeträge der Provisionen oder sonstigen Vergütungen mit dem ausdrücklichen Hinweis, daß es sich um Höchstbeträge handelt, ersichtlich zu machen; diese Ersichtlichmachung hat auch dann zu erfolgen, wenn die Vermittlung von Rechtsgeschäften betreffend bestimmte Objekte in Schaufenstern, Schaukästen und dergleichen angeboten wird. Bei der Ersichtlichmachung ist auch auf die Höhe der Umsatzsteuer hinzuweisen.

Schlagworte

Einschreibgebühr, Vormerkgebühr, Gebrauchsberechtigter, Preisauszeichnung

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2023

Gesetzesnummer

10006620

Dokumentnummer

NOR12078872

alte Dokumentnummer

N5199224364J

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