§ 8 III. Durchführungsverordnung zum Kleinrentnergesetz

Alte FassungIn Kraft seit 10.9.1930

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. Art. 5, BGBl. I Nr. 113/2006).

Entschädigung der Mitglieder.

§ 8.

(1) Die Mitglieder der Kommission des Kleinrentnerfonds erhalten für den Verhandlungstag bei einer Amtstätigkeit bis zu vier Stunden einen Betrag von 7 S 20 g, für jede weitere volle Stunde je ein Viertel dieses Betrages als Vergütung. Mitgliedern, die ihren Wohnsitz nicht in Wien haben, steht ein Anspruch auf Ersatz der Eisenbahnfahrtauslagen der dritten Wagenklasse für die Reise von ihrem Wohnorte nach Wien und für die Rückreise zu. Außerdem steht ihnen im Falle der Notwendigkeit einer Nächtigung außer Hause eine Nächtigungsgebühr von 5 S 50 g zu. Schnellzüge können nach den für Dienstreisen von Bundesbeamten geltenden Vorschriften benützt werden.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 finden auf Mitglieder, die aktive Bundesangestellte sind, keine Anwendung.

Schlagworte

BGBl. Nr. 251/1929, BGBl. Nr. 239/1930, BGBl. Nr. 274/1929,

BGBl. Nr. 242/1930

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2021

Gesetzesnummer

10008090

Dokumentnummer

NOR12092664

alte Dokumentnummer

N6193011781I

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