§ 8 HZV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2007

Informations- und Orientierungsworkshops

§ 8

Zum Zweck der Eignungserkundung sind mindestens eintägige Informations- und Orientierungsworkshops einzurichten, die eine erste Praxisbegegnung ermöglichen und eine ausführliche Information über berufsspezifische Anforderungen vermitteln.

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