§ 8 Hutmacher-Meisterprüfungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1985

Schlußbestimmungen

§ 8.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1985 in Kraft.

(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen treten, soweit sie sich auf das Handwerk der Hutmacher beziehen, gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des 31. Juli 1985 außer Kraft.

Gemäß § 19 der V, BGBl. Nr. 246/1937, wurden die Meisterprüfungsordnungen von den zuständigen Innungen erlassen. Die hier von der Aufhebung ausgenommenen Teile wurden bereits mit § 8 Abs. 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979, aufgehoben.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Gesetzesnummer

10006799

Dokumentnummer

NOR12074213

alte Dokumentnummer

N51985181280

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)