§ 8 HS-QSG

Alte FassungIn Kraft seit 30.7.2011

Sitzungen des Boards

§ 8.

(1) Das Board übt seine Tätigkeit in Vollversammlungen aus. Diese sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich einzuberufen und haben mindestens zweimal pro Jahr stattzufinden. Die Sitzungen sind nicht öffentlich und die darin besprochenen Themen vertraulich zu behandeln.

(2) Das Board ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn Mitglieder persönlich anwesend sind. Eine Entscheidung kommt nur zu Stande, wenn mindestens acht Mitglieder für einen Antrag gestimmt haben.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2020

Gesetzesnummer

20007384

Dokumentnummer

NOR40130530

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