§ 8 Horizontale GAP-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 08.5.2015

Gilt für Beihilfe- und Zahlungsanträge, die für die Kalenderjahre ab 2015 gestellt werden (vgl. § 30 Abs. 1).

Rückforderung

§ 8.

(1) Die AMA kann unter Anwendung der Art. 54 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 von der Wiedereinziehung eines Betrags von höchstens 100 Euro (exklusive Zinsen) pro Begünstigten und Einzelzahlung Abstand nehmen, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des rückzufordernden Betrags steht.

(2) Zinsen bei Rückforderungen werden gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 bzw. Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 908/2014 nach Ablauf einer Zahlungsfrist von vier Wochen berechnet. Die Zahlungsfrist beginnt mit Zustellung der Rückforderung, wobei die Zustellung am dritten Werktag nach Postaufgabe vermutet wird.

(3) Teilzahlungen und Teilkompensationen werden zuerst auf das Kapital und erst nach der Tilgung des Kapitals auf die Zinsen angerechnet.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20009149

Dokumentnummer

NOR40170270

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