§ 8 Hochschulassistentengesetz 1948

Alte FassungIn Kraft seit 04.2.1949

Ist auf Bezugsansprüche, die nach dem 31.1.1956 liegende Zeiträume betreffen, nicht mehr anzuwenden (vgl. § 93 Abs. 1 Z 1 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956)

§ 8.

(1) Nichtständige Hochschulassistenten, deren Dienstverhältnis nach einer Dauer von mehr als zwei Jahren durch Ablauf der Bestellungsdauer endet, erhalten eine Abfertigung in der Höhe von viereinhalb Monatsgehältern.

(2) Nichtständige Hochschulassistenten, die nach § 5, Abs. , lit. a, weiterbestellt wurden, erhalten, wenn das Dienstverhältnis nach Ablauf der Bestellungsdauer endet, eine Abfertigung in der Höhe von zwölf Monatsgehältern.

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2023

Gesetzesnummer

10008121

Dokumentnummer

NOR12092834

alte Dokumentnummer

N6194910884T

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