Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 655/1987
Kostenersatz für die Ausstellung von Duplikaten und Abschriften sowie für die Überlassung von Verzeichnissen der Lehrveranstaltungen und von Studienführern
§ 8.
(1) Für die Ausstellung von Duplikaten und Abschriften ist Kostenersatz zu fordern. Die Höhe ist von der zuständigen akademischen Behörde festzustellen.
(2) Für die Überlassung von Verzeichnissen der Lehrveranstaltungen und von Studienführern sind die Herstellungskosten zu vergüten. Die Höhe ist von der zuständigen akademischen Behörde festzustellen.
(3) Für aufwendigere Ausfertigungen (Sonderausführungen) von Urkunden über die Verleihung akademischer Grade sind die Herstellungskosten zu vergüten.
(4) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 bis 3 sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zur Deckung der Herstellungskosten von Duplikaten und Abschriften, für die Überlassung von Verzeichnissen der Lehrveranstaltungen und von Studienführern, gegebenenfalls für Personalausgaben sowie Aufwendungen für Geräte und Einrichtung sowie Betriebsmittel und sonstige Ausgaben der Hochschule zu verwenden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 655/1987
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2023
Gesetzesnummer
10009347
Dokumentnummer
NOR12119253
alte Dokumentnummer
N7197212556A
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