§ 8 Heimaturlaubsverordnung 1985

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1985

§ 8.

(1) Der Heimaturlaub ist spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Urlaubsantritt im Dienstwege zu beantragen. Dem Antrag ist ein Kostenvoranschlag anzuschließen.

(2) Die Urlaubszeit ist nach den dienstlichen Verhältnissen festzusetzen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse angemessen Rücksicht zu nehmen ist.

(3) Auf Antrag kann die Vorverlegung des Heimaturlaubes um bis zu zwei Monate vor Entstehen des Anspruches bewilligt werden.

(4) Bei Vorliegen schwerwiegender persönlicher oder dienstlicher Gründe sowie wegen besonderer klimatischer Verhältnisse kann auf Antrag die Vorverlegung des Heimaturlaubes um höchstens sechs Monate bewilligt werden.

(5) Die im § 2 Abs. 1 festgesetzten Verwendungszeiten verlängern sich um die Anzahl der Kalendertage, um die der vorhergegangene Heimaturlaub auf Grund der Abs. 3 oder 4 vorzeitig angetreten wurde.

Schlagworte

Urlaub

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2025

Gesetzesnummer

10008577

Dokumentnummer

NOR12101751

alte Dokumentnummer

N61985180430

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