§ 8.
(1) Der Heimaturlaub ist spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Urlaubsantritt im Dienstwege zu beantragen. Dem Antrag ist ein Kostenvoranschlag anzuschließen.
(2) Die Urlaubszeit ist nach den dienstlichen Verhältnissen festzusetzen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse angemessen Rücksicht zu nehmen ist.
(3) Auf Antrag kann die Vorverlegung des Heimaturlaubes um bis zu zwei Monate vor Entstehen des Anspruches bewilligt werden.
(4) Bei Vorliegen schwerwiegender persönlicher oder dienstlicher Gründe sowie wegen besonderer klimatischer Verhältnisse kann auf Antrag die Vorverlegung des Heimaturlaubes um höchstens sechs Monate bewilligt werden.
(5) Die im § 2 Abs. 1 festgesetzten Verwendungszeiten verlängern sich um die Anzahl der Kalendertage, um die der vorhergegangene Heimaturlaub auf Grund der Abs. 3 oder 4 vorzeitig angetreten wurde.
Schlagworte
Urlaub
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2025
Gesetzesnummer
10008577
Dokumentnummer
NOR12101751
alte Dokumentnummer
N61985180430
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