§ 8.
(1) Der Heimaturlaub ist spätestens 3 Monate vor dem beabsichtigten Urlaubsantritt im Dienstwege zu beantragen. Dem Antrag ist ein Kostenvoranschlag anzuschließen.
(2) Die Urlaubszeit ist nach den dienstlichen Verhältnissen festzusetzen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse angemessen Rücksicht zu nehmen ist.
(3) Einem Beamten, der an einen der unter § 2 Abs. 1 lit. a aufgezählten Dienstorte entsendet ist, kann die Vorverlegung des Heimaturlaubes bis zu zwei Monaten vor Entstehen des Anspruches bewilligt werden.
(4) Bei Vorliegen schwerwiegender persönlicher oder dienstlicher Gründe sowie wegen besonderer klimatischer Verhältnisse kann einem Beamten, der an einen der unter § 2 Abs. 1 lit. a bis d aufgezählten Dienstorte entsendet ist, auf Antrag die Vorverlegung des Heimaturlaubes um höchstens 6 Monate bewilligt werden.
(5) Die im § 2 Abs. 1 festgesetzten Verwendungszeiten verlängern sich um die Anzahl der Kalendertage, um die der vorhergegangene Heimaturlaub auf Grund der Bestimmungen der Abs. 3 und 4 vorzeitig angetreten wurde.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 463/1978
Schlagworte
Urlaub
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2018
Gesetzesnummer
10008522
Dokumentnummer
NOR12098356
alte Dokumentnummer
N61978160470
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