§ 8 Heb-AV

Alte FassungIn Kraft seit 06.9.1995

Theoretische Ausbildung

§ 8.

(1) Das Gesamtausmaß der theoretischen Ausbildung umfaßt 1 530 Stunden.

(2) Die theoretische Ausbildung hat die in derAnlage 1 angeführten Unterrichtsfächer im angeführten Ausmaß zu umfassen.

(3) Mit dem Unterricht sind Lehrpersonen zu betrauen, die die in Anlage 1 bei dem jeweiligen Unterrichtsfach angeführte Qualifikation besitzen.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018

Gesetzesnummer

10010882

Dokumentnummer

NOR12138319

alte Dokumentnummer

N8199530413L

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