§ 8 HDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1988

Führungsblätter, Aufbewahrung der Akten

§ 8.

(1) Die Pflichtverletzung, die verhängte Disziplinarstrafe (das Absehen von einer Strafe) und der Zeitpunkt der Rechtskraft des betreffenden Disziplinarerkenntnisses oder der betreffenden Disziplinarverfügung sind - ausgenommen bei Berufsmilitärpersonen des Ruhestandes, die nicht mehr wehrpflichtig sind - in einem Führungsblatt festzuhalten. Bei schriftlichen Disziplinarverfügungen und Disziplinarerkenntnissen dient eine Durchschrift als Führungsblatt.(Anm.: BGBl. Nr. 342/1988, Art. III Z 5, ab 1.7.1988)

(2) Die Führungsblätter, mit Ausnahme jener, in denen die Disziplinarstrafe der Entlassung festgehalten wurde, sind nach Vollstreckung der Disziplinarstrafe, frühestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses, zu vernichten.

(3) Nach Abschluß des Disziplinarverfahrens sind die Akten unter Verschluß aufzubewahren.

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2024

Gesetzesnummer

10005599

Dokumentnummer

NOR12061227

alte Dokumentnummer

N4198511417A

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