Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
§ 8.
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2005/61/EG zur Durchführung der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Meldung ernster Zwischenfälle und ernster unerwünschter Reaktionen, ABl. Nr. L 256 vom 1.10.2005 S.32, umgesetzt.
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