Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
§ 8.
(1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 6 Abs. 4 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese für die im Jahre 2002 abgelaufene Berichtsperiode bis zum 30. August 2003 und in der Folge bis zum 31. Mai des der Berichtsperiode folgenden Jahres der Bundesanstalt an die im Erhebungsformular angegebene Adresse zu übermitteln.
(2) Die Bundesanstalt hat Vorsorge zu treffen, dass die Auskunftserteilung und die Übermittlung der Erhebungsformulare auf elektronischem Wege erfolgen können.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2023
Gesetzesnummer
20002841
Dokumentnummer
NOR40042543
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