Meldepflicht
§ 8.
(1) Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind ermächtigt, persönlich betroffenen Personen, Behörden oder öffentlichen Dienststellen Mitteilung zu machen, wenn sich in Ausübung ihres Berufes der Verdacht ergibt, daß
- 1. durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod oder die Körperverletzung eines Menschen herbeigeführt wurde oder
- 2. ein Minderjähriger oder eine sonstige Person, die ihre Interessen nicht selbst wahrzunehmen vermag, mißhandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell mißbraucht wurde,
- sofern das Interesse an der Mitteilung das Geheimhaltungsinteresse überwiegt.
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 2 sind Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe verpflichtet,
- 1. an den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger bei Minderjährigen oder
- 2. an das Pflegschaftsgericht bei sonstigen Personen, die ihre Interessen nicht selbst wahrzunehmen vermögen,
- Meldung zu erstatten, sofern dies zur Verhinderung einer weiteren erheblichen Gefährdung des Wohls der betroffenen Person erforderlich ist.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2017
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2019
Gesetzesnummer
10011026
Dokumentnummer
NOR40192702
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)