§ 8 GuKG

Alte FassungIn Kraft seit 25.4.2017

Meldepflicht

§ 8.

(1) Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind ermächtigt, persönlich betroffenen Personen, Behörden oder öffentlichen Dienststellen Mitteilung zu machen, wenn sich in Ausübung ihres Berufes der Verdacht ergibt, daß

  1. 1. durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod oder die Körperverletzung eines Menschen herbeigeführt wurde oder
  2. 2. ein Minderjähriger oder eine sonstige Person, die ihre Interessen nicht selbst wahrzunehmen vermag, mißhandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell mißbraucht wurde,

(2) Im Falle des Abs. 1 Z 2 sind Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe verpflichtet,

  1. 1. an den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger bei Minderjährigen oder
  2. 2. an das Pflegschaftsgericht bei sonstigen Personen, die ihre Interessen nicht selbst wahrzunehmen vermögen,

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2017

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40192702

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)