Diplom
§ 8.
(1) Über eine erfolgreich abgelegte kommissionelle Abschlussprüfung ist ein Diplom gemäß dem Muster derAnlage 5 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Diplome nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
(2) Die Ausstellung des Diploms mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Die Datenverarbeitungsregisternummer (DVR-Nummer) ist nur im Fall einer automationsunterstützten Datenverarbeitung anzuführen.
(3) Das Diplom ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und von der Leitung der Sonderausbildung zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2019
Gesetzesnummer
20004475
Dokumentnummer
NOR40073173
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