INFORMATIONEN UND ANLEITUNGEN
Installations-, Bedienungs- und Wartungsanleitung für Gasgeräte
§ 8
(1) Vom Hersteller, seinem in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten oder gegebenenfalls vom Inverkehrbringer ist eine Installationsanleitung für den Installateur und eine Bedienungs- und Wartungsanleitung für den Verwender (Verwenderinformation) zu erstellen. Diese sind jedem Gasgerät, das in Verkehr gebracht werden soll, beizufügen.
(2) Die Anleitung für den Installateur hat alle Anweisungen für die Installation, Einstellung und Wartung des Gasgerätes, die eine einwandfreie Ausführung dieser Arbeiten und eine sichere Verwendung des Gasgerätes ermöglichen, zu enthalten und insbesondere folgendes anzugeben:
- 1. die verwendete Gasart;
- 2. den verwendeten Eingangsdruck,
- 3. die erforderliche Belüftung:
- für die Versorgung mit Verbrennungsluft,
- zur Vermeidung der Bildung von Gemischen mit einem gefährlichen Gehalt an unverbranntem Gas bei nicht mit einer Flammenüberwachungsvorrichtung gemäß § 32 Abs. 3 versehenen Gasgeräten;
- 4. die Bedingungen für den Abzug der Verbrennungsprodukte;
- 5. für Gasgebläsebrenner und die zugehörigen Wärmetauscher:
- die charakteristischen Eigenschaften,
- die Bedingungen für ihren Zusammenbau, die dazu beitragen, daß die für die fertiggestellten Gasgeräte geltenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) erfüllt werden und
- 6. gegebenenfalls das Verzeichnis der vom Hersteller empfohlenen Kombinationen.
(3) Die Bedienungs- und Wartungsanleitung für den Verwender (Verwenderinformation) hat alle für eine sichere Verwendung erforderlichen Angaben zu enthalten und insbesondere auf etwaige Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeiten hinzuweisen.
(4) Die Installationsanleitung für den Installateur und die Bedienungs- und Wartungsanleitung für den Verwender (Verwenderinformation) müssen klar verständlich und in deutscher Sprache verfaßt sein.
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